Hauptmenü:
Nach der Ignoranz der Krankenkasse, sollte im Rahmen eines Klageverfahrens die Unrechtmäßigkeit dieser Regelung überprüft und festgestellt werden. Hierzu war es erforderlich, keine Angaben über die finanzielle Situation zu machen, um hierdurch zu erreichen, dass diese Regelung ihre Anwendung findet. Es darf hierzu angemerkt, dass das Urteil des BSG vom 09.02.1993 (12 RK 69/92 - USK 9319) hierbei keine Anwendung finden kann. Gemäß diesem Urteil muss ein Mitglied Nachteile akzeptieren, wenn dieser es versäumt entsprechende Angaben über seine finanzielle Situation zu machen. Im vorliegenden Fall besteht keinesfalls die Absicht der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachzukommen. Bei einer endgültigen Klärung der vorliegenden Gegebenheiten, werden die erforderlichen Angaben nachgereicht. Dennoch besteht von der Kasse die Absicht, diese viel zu hohe Beiträge zu fordern.Im Mai 2018 werden deshalb folgende Forderungen erhobenCa. 26.500 € (- 6000 € Grundbeitrag)Im Januar 2019 wurde nach einem weiteren halben Jahr folgender Ansprüche erhoben.ca. 35.000 € (- 7600 € Grundbeitrag)Obwohl für jeden ersichtlich ist, dass Vorgehensweise diese Regelung überprüft werden sollte, wird vonseiten der Krankenkasse die Absicht verfolgt, den Anspruch dieser unrechtmäßigen Beträge festschreiben zu lassen mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.