Aufgrund der vorliegenden rechtlichen Gegebenheiten, hätte im Jahre 2009 eine Rückerstattung überbezahlte Krankenkassen-Beiträge von über 1500 € erfolgen müssen. Die Rückerstattung wurde jedoch mit dem Hinweis verweigert, dass auf Grundlage einer Regelung der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" eine Rückerstattung nicht vorgesehen wäre. Somit stellt die Aufforderung zur Rückerstattung der überbezahlte Beiträge und die Verweigerung zwei gegensätzliche Rechtspositionen dar. Weshalb zu diesem Zeitpunkt noch keine Straftat vorliegt, wie die nachfolgend dargestellten Aspekte aufzeigen.
Strafrechtliche Aspekte bei Streitfällen <<<
Dennoch wurde der strittige Fall bereits zu diesem Zeitpunkt strafrechtliche Aspekte bieten, wenn das Mitglied von Mitarbeitern der Krankenkasse bewusst falsch informiert und getäuscht wurde und die Rückerstattung des Geldes zu Unrecht verweigert worden wäre. Es gäbe jedoch noch die Möglichkeit die falschen Angaben im Nachhinein als Fehler abzutun. Ein solches Herausreden ist jedoch verbaut, wenn bereits vonseiten des Mitglieds immer wieder auf solche Fehler verwiesen wurde, jedoch diese Hinweise von der Kasse nicht nur unberücksichtigt bleib, sondern sogar explizit geleugnet und in Abrede gestellt wird. In einer solchen Situation muss gegen besseres Wissen eine unzulässige rechtliche Postion vertreten werden, um hierdurch einen inszenierten Rechtsstreit zu konzipieren. Man hätte doch nur eine gegensätzliche Rechtsposition eingenommen, wobei ein solcher Streitfall vom zuständigen Gericht zu entscheiden wäre. Es treten jedoch bei einer solchen Vorgehens- und Handlungsweise folgende Probleme auf:
Mit der Verweigerung der Krankenkasse einen relativ hohen Betrag zurückzuerstatten, galt es zu überprüfen, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen für eine solche Handlungsweise korrekt sein könnten. Immerhin würden sich die Krankenkassen auf Kosten von sozial schwachen Mitgliedern unberechtigt bereichern. Nachfolgend werden die Hintergründe beleuchtet, die letztendlich zu den Strafanzeigen führten.
Zunächst darf festgestellt werden, dass überhaupt keine Absicht bestand, strafrechtliche Schritte gegen entsprechende Personen einzuleiten. Die Verweigerung, die überbezahlten Beiträge zurückzuerstatten, trotz entsprechender Hinweise, die eindeutig belegen, dass eine solche Verwaltungshandlung ein Willkürakt darstellt, konnte nicht verstanden werden.
Nachdem die zuständigen Staatsanwaltschaften keine strafrechtlichen Aspekte erkennen konnten, sollte eine rechtlich Bewertung durch die Sozialgerichte erfolgen.