Hierzu darf festgestellt werden:Es bleibt hierbei unklar, aus welchen Gründen ein Reglungsbedarf gesehen wurde.
Schließlich gab es bereits über viele Jahre eine Regelung für freiwillig Versicherte, die es versäumt hatten, entsprechende Angaben zu machen. In Abhängigkeit der Einstufung wurde ihre finanzielle Situation an den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst.
Bei den hauptberuflich gewerbetreibende freiwillig versicherten Mitglieder gab hierzu überhaupt keine Regelung. Wenn ein solches Mitglied keine Angaben macht, kann davon ausgegangen werden, dass sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Wenn jedoch ein über Jahre arbeitsloses freiwillig versichertes Mitglied keine Angaben über seine finanzielle Situation machen würde, kann man eher davon ausgehen, dass er vielleicht psychische Probleme oder anderweitigen Ärger hat, als das seine gängige finanzielle Situation von beispielsweise 700 € im Monat auf ca. 4700 € (Beitragsbemessungsgrenze Stand 2020) ansteigen würde.
Unter diesen Gesichtspunkten, ein erwerbsloses freiwillig versichertes Mitglied mit einem hauptberuflich gewerbetreibenden Mitglied gleich behandeln zu wollen, verstößt somit gegen drei Rechtsgrundsätze. So bleibt hierbei auch unklar, wie eine solche Regelung zur Beitragsgerechtigkeit führen sollte. Grundsätzlich kann kein einziges Mitglied sich einer gerechten Einstufung entziehen. Bei der Beantragung der freiwilligen Mitgliedschaft besteht die Erforderlichkeit, Angabe über die finanzielle Situation zu machen. Ohne diese Angaben kann eine solche Person erst gar kein Mitglied werden.