Vorgeschichte - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Vorgeschichte

Schädigung x
Es geht hierbei um folgenden Sachverhalt:
Die Zielperson hatte selbst ihre Arbeitsstelle aus einem berechtigten Anlass zum Monatsende im Mai 2012 fristlos gekündigt. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber den ehemaligen Mitarbeiter bei der Krankenkasse abmelden musste. Hierdurch endete bei dieser Kasse die Pflichtversicherung. Innerhalb einer drei Monatsfrist bestand unter anderem die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse zu versichern. Hierbei konnte man sich entscheiden, ob ein Kassenwechsel eingeleitet werden sollte, oder die Absicht bestand, in der zuständigen Kasse zu verbleiben.

Die Zielperson hatte jedoch die Absicht zum 01.06.2012 einen Kassenwechsel durchzuführen. Eine Beachtung der zweimonatigen Kündigungsfrist bzw. die Zustellung einer schriftlichen Kündigungserklärung gegenüber der vorhergehenden Kasse war für diesen Sonderfall nicht erforderlich. Schließlich lag zu dem Zeitpunkt der Abmeldung keine vertragsrechtliche Bindung zur Kasse mehr vor. Es bedurfte deshalb nur eine schriftliche Beantragung der Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse. Mit der Bestätigung der Aufnahme würde eine Mitgliederbescheinigung erstellt werden, die der vorhergehenden Kasse als Nachweis für die Absicherung fristgemäß vorzulegen wäre, um den Wechsel rechtsverbindlich abzuschließen. Eigentlich stellt ein solcher Wechsel eine einfache rechtliche Prozedur dar. Unkenntnis und Fehlinformationen hatten jedoch damals dazu geführt, dass es eine rechtliche Odyssee wurde.

Gründe für diese Probleme:
Es bestand hierbei die Zielsetzung, einen Kassenwechsel zum 01.08.2014 gegen den Willen der Klägerpartei zu etablieren. Hierdurch würde der berechtige Anspruch auf einen Wechsel mit Wirkung zum 01.06.2012 unter den Tisch fallen.
 
 
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