Bei entsprechenden Voruntersuchungen des Wohnbereichs auf bautechnische Präparierungen konnten entsprechende Beweise erbracht werden, die belegen, das im Mauerwerk einer angrenzenden Wohnung gravierende Maßnahmen von diesen Nachbarn ausgeführt wurden. Die Vorlage von solchen Beweisen bei den Ermittlungsbehörden hätte umgehend zu Folge haben müssen, dass weiterführende Untersuchungen hätten eingleitet werden müssen.Dies wurde jedoch blockiert. Unterschwellig wurde unterstellt, die Zielperson hätte diese Präparierungen selbst durchgeführt, obwohl die Beweislage eindeutig ist. Die Unversehrtheit des Parkettbodens, des Estrichs und des Wandbereichs wurden vor und während den Untersuchungen mit dem Aufzeichnungsgrät umfassend dokumentiert.