Klagen - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Eigentlich sollte eine gerichtliche Überprüfung dieser gesetzlichen Gegebenheiten nicht angestrengt werden. Schließlich bestand die Absicht mit einer strafrechtlichen Aufarbeitung der Sachlage, nicht nur die überbezahlten Beiträge zurückzuerhalten, sondern auch  eine solche Regelung auf diese Art und Weise zu Fall zu bringen. Dies ist jedoch nicht gelungen. Dies sollte jedoch mit einem Klageverfahren gelingen:
Aus diesem Grund durfte Mitte des Jahres 2011 bei der alljährlichen Abfrage der finanzielle Situation, keine Angaben gemacht werden, sodass diese spezielle Regelung ihre Anwendung fand und hierdurch ein entsprechender Beitragsbescheid erlassen wurde wobei der höchste monatliche Beitragssatz gefordert und vom Konto eingezogen wurde. Nur dank der familiäre Unterstützung und den zusätzlichen finanziellen Zuwendungen  war es möglich, diese hohe Forderungen über viele Monate zu stemmen und somit das Ruhen der Leistung zu verhindern. Erst Ende des Jahres 2011 nach einem langatmigen Widerspruchsverfahren, indem die vorgetragenen Gründe vom Widerspruchsausschuss verworfen wurden, konnten weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Es darf hierzu noch angemerkt werden, dass der Ausschuss die Ablehnung des Widerspruchs sinngemäß damit begründet hat, dass korrekt nach den vorliegenden Regelung vorgegangen sei.


Aufgrund der Gegebenheit, dass der Kläger um sein Recht gebracht wurde, Beschwerde gegen den Beschluss des SG einzureichen, eröffnen sich hierbei zwei Möglichkeiten, das Urteil wieder aufheben zu lassen und das Verfahren in den vorherigen Stand zu bringen. Hierzu gehört zum einen die Anhörungrüge und zum anderen einen Befangenheitsantrag zu stellen. 
 
 
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