In diesem Klageverfahren ging es zunächst darum, dass der Kläger, zwei Beklagte hierzu verpflichtet werden sollten, ein Altfahrzeug zu entfernen, welches auf dem Privatparkplatz des Klägers abgestellt worden war. Bei den Beklagten handelt es zum einen um den Fahrzeughalter und zum anderen um die Person, die das Fahrzeug zur Nutzung erhielt. Grundsätzlich war die Nutzung des Privatparkplatzes in Verbindung mit der angemieteten Wohnung hierfür erlaubt. Der Fahrzeugnutzer hatte zuvor die Mietwohnung bewohnt, weshalb die Nutzung des Privatparkplatz erlaubt war. Jedoch war diesem Verfahren eine Räumungsklage vorgelagert, dessen Ursprung auf einer rechtswidrigen Grundlage und Gegebenheiten basierten.