Bewertung - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Bewertung

Schädigung x
Bei einer rechtlich korrekten Bewertung der Faktenlage, hätte das Gericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Klage begründet war. Denn mit der Einleitung des Kassenwechsels von der AOK zur DAK zum 24.04.2013 mit Wirkung zum 01.06.2012 handelte es sich schließlich hierbei um keine Beantragung einer rückwirkende Mitgliedschaft. Durch das erneute Einräumen der dreimonatige Antragsfrist durch die AOK vom 28.02.2013 mit Wirkung zum 01.06.2012 wurde auf Grundlage des § 27 SGB X der Rechtsstand wiederhergestellt. Die Beantragung der Mitgliedschaft bei der DAK als freiwillig Versicherte erfolgte innerhalb dieser Frist. Nachfolgend werden die grundlegenden rechtliche Gegebenheit klargestellt: 


Trotz der eindeutigen rechtlichen Gegebenheiten, wollte der Krankenkassenwechsel zum 01.06.2012 einfach nicht gelingen, wie nachfolgend belegt werden kann:


Mit der Verweigerung der DAK, den Antragsteller als Mitglied zum 01.06.2012 aufzunehmen, hatte dies zur Folge, dass ein Klageverfahren angestrengt wurde. Hierbei sollte jedoch mit viel Aufwand und Energie gegen den Willen der Klägerpartei unbedingt einen Kassenwechsel zum 01.08.2014 etabliert werden. Schließlich wurde vonseiten des Gerichts angenommen, dass der Klage keinen Erfolg beschieden sei. Deshalb wurde vom Gericht einen Vergleichsvorschlag gemacht, der jedoch von der Klägerseite abgelehnt wurde und dennoch etabliert wurde. Nachfolgend werden die näheren Umstände aufgezeigt:


Bei solchen vielen Fehlerquellen, die hierbei aufgezeigt werden konnten, sollte es nicht überraschen, dass bei einer solchen Klage der Weg zum korrekten Urteil scheitern musste.
 
 
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