Hierbei gilt es festzustellen, dass es die Zielperson gewagt hatte, aufzuzeigen, dass eine rechtliche Regelung der gesetzlichen Krankenkassen unrechtmäßig und somit unzulässig ist. Den gesetzlichen Krankenkassen sollte es hierbei ermöglicht werden, dass im Rahmen der alljährlichen Neubestimmung des Mitgliedsbeitrags für freiwillig Versicherte, das Einkommen eines Mitglieds fiktiv auf die Kappungsgrenze bzw. auf die Beitragsbemessungsgrenze (ca. 4700 €) festgelegt werden kann, wenn dieser Mensch es versäumt hat entsprechende Angaben über seine aktuelle finanzielle Situation zu machen. Es würde somit der Höchstsatz von diesem säumigen Mitglied erhoben werden, der inklusive Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag in Höhe von über 800 € zu zahlen hätte. Die entsprechende Gruppierung bzw. sein aus den vorhergehenden Jahren bekanntes finanzielle Potential würde hierbei keine Beachtung finden müssen. Auch wenn im Nachhinein die finanzielle Gegebenheit geklärt werden konnte, ist eine nachträgliche Rückerstattung der überbezahlten Beiträge nicht vorgesehen.Sozialschwache Menschen, die durch ihre mehr oder weniger großen Lebensprobleme, nicht immer ihrer Mitwirkungsverpflichtung so korrekt nachkommen bzw. sich nicht immer so rechtskonform verhalten und somit zum Teil ihre bürgerlichen Pflichten nicht so wahrnehmen, würden durch eine solche Regelung überproportional belastet und somit gravierend benachteiligt werden. Sie hätten schwer an dieser Schuldenlast zu tragen. In einem Sozialstaat ist deshalb eine solche Regelung und der darauf aufbauende Verwaltungsakt eindeutig unzulässig.
Erstaunlich hierbei ist bereits, dass diese Regelung vom GKV-Spitzenverband, in die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler etabliert werden konnte (§ 6 Abs. 5 BeitrVerfGrsSZ). Mehr als befremdlich ist jedoch, dass eine solche Regelung den Weg über das Parlament in das SGB V finden konnte. Denn es kann eindeutig festgestellt werden, dass die Regelungen des § 240 Abs. 1 S 2 SGB V gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen das Willkürverbot und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und zwar in der Form das Ungleiches nicht ungleich behandelt wird.Vonseiten der Gerichte wurden diese Verletzungen nicht gesehen. Eine solche Regelung würde doch der Beitragsgerechtigkeit dienen. Diese Art von Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Ein säumiges Mitglied, welches über ein finanzielles Potential von ca. 1000 € verfügt müsste deshalb gleichgesetzt werden mit einem hauptberuflich gewerbetreibenden freiwilligen Mitglied, welches über ein Einkommen von ca. 5000 € verfügt und deshalb auch keine Angaben machen muss. Eine solche Bewertung ist mehr als befremdlich.