Relevante Rechtsfrage - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Relevante Rechtsfrage

Schädigung x
Bei dem erfassten und durchgeführten komplexen Rechtskonstrukts wird leicht übersehen, dass es sich bei diesem Fall um ein recht einfaches Klageverfahren handelte.
Aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass vonseiten der AOK am 28.02.2013, die dreimonatige Antragsfrist mit Wirkung zum 01.06.2012 eingeräumt hatte, galt es hierbei nur noch zu überprüfen und abzuklären, ob auch vonseiten der DAK hierfür eine rechtliche Bindung bestehen würde. Dies war die einzige Rechtsfrage, die vom Gericht zu klären war:
Im vorliegenden Fall lag eine unverschuldete Fristüberschreitung vor, weshalb ein Anrecht auf die Wiederherstellung des Rechtsstands bestand. Als Rechtsgrundlage greift hierbei der § 27 SGB X. Bei dieser Regelung handelt es sich um Bundesrecht, das für alle sozialen Institutionen verbindlich ist. Aus diesem Grund lag auch für die DAK eine rechtliche Bindung vor.

Somit steht eindeutig fest, dass die DAK die Klägerpartei mit Wirkung zum 01.06.2012 als freiwillig versichertes Mitglied hätte aufnehmen müssen. Die Klage war deshalb begründet.

Es darf hierzu noch folgendes angemerkt werden:
Bei der Bestätigung der Klage hätte dies zur Folge gehabt, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 18 Monaten, auch diese Kasse verlassen worden wäre. Dies sollte verständlich sein, nach den Erfahrungswerten mit dieser Kasse. Hierbei hätte bereits eine Wechselmöglichkeit zu Beginn des Jahres 2014 bestanden. Die Frage nach einer Mitgliedschaft zum 01.08.2014 bei der DAK hätte sich somit nicht mehr gestellt.
 
 
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