Umsetzungsakt - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Umsetzungsakt

Schädigung x
Nachfolgend werden die erfassten Schritte des Rechtskonstrukts und die Widersprüchlichkeiten dargestellt:
Ein Teilbereich des gerichtlichen Rechtskonstrukts basierte darauf, außerhalb und somit neben dem ablaufenden Klageverfahren, bereits einen Kassenwechsel zu einem Zeitpunkt etablieren zu können, der vom Richter im Rahmen eines Vergleichsangebots festgelegt und aktiviert worden war, obwohl dieses Angebot von Klägerseite abgelehnt wurde. Grundsätzlich muss hierzu festgestellt werden, dass nur ein Mitglied einen Kassenwechsel einleiten und etablieren kann. Das Gericht kann zwar einen Vergleichsvorschlag machen, hat jedoch bei Ablehnung durch den Kläger keine Befugnis, die Etablierung eines solchen Wechsels zu veranlassen, geschweige aktiv in diese Prozedur einzugreifen. Es gibt schließlich hierzu keine rechtliche Grundlage, die eine solche Handlungsweise des Gerichts legitimieren könnte. Abgesehen davon steht eindeutig fest, dass nur das Mitglied bei der Durchführung eines Kassenwechsels, die rechtlichen Vorgaben und Handlungsweisen erfüllen kann, um eine rechtsverbindliche Neu-Mitgliedschaft entstehen zu lassen. Dennoch wurde wie nachfolgend beschrieben wird, eine Art Legitimation vermittelt werden, um einen Kassenwechsel sogar gegen den Willen des Klägers durchführen zu können:


Grundsätzlich darf hierzu festgestellt werden, das bei einer Ablehnung eines Vergleichs durch den Kläger, dies in einem solchen Fall bindend für das Gericht ist. Diese aufgezeigte Art von Pseudolegitimation, die darauf beruht, dass das Gericht unzulässig die Klage-Intention des Klägers selbst bestimmt und festlegt, um dann im Nachhinein erklären zu können, dass nicht gegen Willen des Klägers gehandelt wurde, geht hierbei ins Leere und kann nicht die fehlende Rechtsgrundlage ersetzen.
Das Grundprinzip, dass ein Kläger nicht durch Urteil verpflichtet werden kann, dem Vergleich zuzustimmen und dabei die gesetzlichen Vorgaben hierfür erfüllen zu müssen, kann nicht in der Form umgangen werden, in dem man mit einer abstrusen Auslegungsmethodik reguläre Handlungsweisen der Klägerseite in absurder Weise und mit Hilfe psychologischer Momente umdefiniert, um die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben propagieren zu können, die für einen verbindlichen Kassenwechsel erforderlich sind.
Auch wenn versucht wurde, über die abstruse Auslegungsmethodik, diesen Anschein erwecken zu wollen. Es scheiterte jedoch spätestens daran, dass die zugesandten Pseudo-Dokumente, die den jeweiligen Krankenkassen weitergeleitet werden müssten, von Klägerseite nicht erfolgen wird, mit der Folge, dass die rechtlichen Vorgaben nicht erfüllt wurden und somit der Wechsel scheitert, wie auch in diesem vorliegenden Fall. Um dennoch einen Wechsel suggerieren zu können, würde es erforderlich machen, diese Pseudo-Dokumente in die jeweiligen Unterlagen der Krankenkassen zu platzieren. Diese Sache ist mit der aktiven Hilfe des Richters und den beiden Krankenkassen gelungen, wobei jedoch niemand feststellen konnte, dass diese vorliegenden Pseudo-Dokumente bei den Unterlagen der Kassen, keine rechtliche Relevanz haben können, weil die Klägerseite die Weitergabe verweigert hatte, mit der Folge, dass die rechtlichen Vorgaben für einen Wechsel nicht erfüllt wurden. Obwohl immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass hierbei kein Mitgliedschaft eingetreten sei, wurde vonseiten der DAK über die Jahre immer wieder Mitgliederbeiträge und Mahngebühren erhoben. Somit werden mittlerweile Forderungen in Höhe von 80.000 € geltend gemacht, obwohl keine Mitgliedschaft besteht.

Auch für die Beendigung der Klage wurden dank des entwickelten Rechtskonstrukts entsprechende Wege gefunden ein Urteil zu erlassen, und in der Form auszugestalten (§ 123 SGG), dass der vom Kläger abgelehnte Krankenkassenwechsel dennoch rechtlich eingebunden werden konnnte, um somit diesen Sachverhalt unveränderbar zu machen. Hierbei sollte zu einem späteren Zeitpunkt auch noch der Eindruck vermittelt werden, dass ein solches Urteil bereits Rechtsbestand hätte und somit unanfechtbar wäre, mit der Folge, dass diese hohen Forderungen zu Recht erhoben würden.
Grundsätzlich: Die Methodik neben dem Klageverfahren ohne jegliche Rechtsgrundlage einen Kassenwechsel gegen den Willen des Klägers etablieren zu wollen, um dann durch ein Urteil im Nachhinein dies festschreiben zu lassen, stellt quasi eine faktische Verurteilung eines Klägers dar, weshalb hierbei ein eklatanter Rechtsverstoß vorliegt. Ein solcher Verfahrensablauf bzw. ein solches Urteil ist deshalb nichtig und somit nicht vollstreckbar. Ein nichtiges Urteil kann schließlich keine materielle Rechtskraft entfalten. 
Abgesehen davon kann nachfolgend eindeutig belegt werden, dass für einen Kassenwechsel zum 01.08.2014 keine einzige rechtliche Vorgabe von Klägerseite erfüllt wurde:

 
 
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