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Die Ablehnung des Antrags per Beschluss, hätte dies zur Folge gehabt, dass sich die Argumentationslinie des Beklagten geändert hätte. Von den formalen Gründen wäre dann auf die inhaltliche Gründe des Rechtsstreits abgestellt worden. So wäre vonseiten des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass eine Räumung der Mietwohnung entgegen der Behauptung der Gegenseite zu keiner Zeit stattgefunden hatte. Bei einem Bestreiten der Sachlage hätte der Beklagte verlangt, das Räumungsprotokoll vorzulegen. Dies wäre jedoch nicht möglich gewesen. Somit wäre aufgekommen, dass eine Räumung überhaupt nicht stattgefunden hatte. Das jedoch erst zum Termin diese Fehlbewertung aufgeklärt wurde, hätte den Beklagten wohl überraschen sollen.
Durch das Ignorieren der Anträge des Beklagten, auch wenn hierbei ein Bewertungsfehler vorgenommen wurde, war klar, dass hierdurch ein Grund vorlag, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, wie nachfolgende Textpassage belegt:
"Einen typischen Fall der Befangenheit auf Grund rechtsfehlerhafter Verfahrensführung stellt weiter die Untätigkeit des Richters ohne sachlichen Grund dar, wenn er z.B. auf Anträge nicht reagiert."
Kommentar Zivilprozessordnung Musielak 11. Auflage 2014 § 42 RN 11 (S.239)
Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts muss folgende Aussage relativert werden:
..Daneben ist je nach Fortgang des Verfahrens zu prüfen, ob der Beklagte zu 2) prozessfähig ist oder unter einer geistigen Störung leidet, welche zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt hat....
(Auszug aus Beschluss vom 29.09.2015 Seite 1)
Eine einzige Fehlbewertung des Beklagten stellt auf keinen Fall eine Grundlage dar, um solche Verdachtsmomente unterstellen zu können. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass hierdurch versucht werden sollte, den Beklagten von einem Antrag auf Befangenheit abzubringen. Dies war jedoch umsonst. Selbstverständlich wurde ein Befangenheitsantrag gestellt.
Erstaunlich und befremdlich ist hierbei auch folgende Aussage des Richters:
"... versucht der Beklagte zu 2) wie in der Vergangenheit auch, durch sachfremde Anträge das Verfahren gegen ihn in die Länge zu ziehen.
(Auszug aus dem Beschluss vom 29.09.2015 Seite 2)
Die Aussage wäre eigentlich unverständlich, weil der Beklagte kein einziges zivilrechtliches Verfahren beim einem AG bis dahin geführt hatte. Doch wurde von der Gegenseite ein Konglomerat von Unterlagen dem Gericht als Eingabe zugesendet, die einen Rechtsstreit mit der Partnerin des Beklagten betraf. Es wurden hierdurch Datenschutzverletzungen im großem Stile durchgeführt. Außerdem hatte eine solches Verfahren keinerlei Relevanz vor den vorliegenden Fall hatten. Und auf dieser Basis möchte tatsächlich ein Richter Verdachtsmomente für eine geistige Erkrankung feststellen. Eine Kommentierung hierzu erübrigt sich.
Es ist jedoch in dem Zusammenhang nicht mehr überraschend, dass vom Gericht das Einleiten von Befangenheitsanträge als die Anwendung von verbotenen Rechtsmitteln angesehen wurden, schließlich wurden keine Rechtsmittel in diesem Fall zugelassen Aufgrund solcher Handlungsweisen des Beklagten, sollte dann eine Betreuung eingerichtet werden. Hierbei wurde jedoch vom Gericht übersehen, dass es sich bei Befangenheitsanträge um keine Rechtsmittel handelt, sondern Rechtsbehelfe darstellen. Abgesehen davon war der Befangenheitsantrag gegen einen solchen Richter eindeutig berechtigt und begründet.
Immerhin wurden mit diesem Versuch insgesamt 4 Versuche gestartet, dem Beklagten eine Betreuung einrichten zu wollen. Die alten KGB Methoden aus den 70iger Jahren sind scheinbar noch sehr modern und finden auch heute noch ihre Anwendung.