Rechtliche Odyssee x - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Rechtliche Odyssee x

Schädigung x > Anlage x
Folgen, die sich durch die Unwissenheit der Mitglieder ergeben können:




Der Kassenwechsel erfolgte jedoch mit der Beantragung einer freiwilligen Versicherung bei der Krankenkasse DAK nicht Anfang März 2012, sondern erst Mitte April 2013. Der Grund hierfür war, dass bedingt durch einen Irrtum, die Zielperson davon ausging, dass für den Krankenkassenwechsel die Erforderlichkeit besteht, eine Austrittsbestätigung vorlegen zu müssen. Schließlich kann zwar ohne vertragsrechtliche Bindung keine Kündigung, jedoch der Austritt erklärt werden, um hierdurch eine Austrittsbestätigung zu erhalten. Das eine solche Bestätigung jedoch nur dann erforderlich ist, wenn ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Wechsel in eine Privatkrankenversicherung durchführen möchte, war zunächst der Zielperson nicht bekannt. Auch wurde diese Fehlbewertung  von allen Beteiligten, die mit diesem Fall tangiert waren, zu keiner Zeit richtiggestellt. Im Gegenteilobwohl mehrfach um Aufklärung über diesen Sachverhalt gebeten wurde, zeigte die Gegenseite Verhaltungsweisen auf, die die Zielperson in ihrem falschen Eindruck bestärkteEine explizeite Bestätigung oder Klarstellung dieses Sachverhalts erfolgte jedoch nicht, obwohl wie das nachfolgende Beispiel zeigt, mehrfach um Bestätigung und Klarstellung des Sachverhalts gebeten wurde:
"Bei einer entsprechenden Prüfung der Rechtslage wurde festgestellt, dass der Versicherungsträger die Pflicht hat, nach Beendigung der Pflichtversicherung, nicht nur auf die 3-Monatsfrist hinzuweisen, sondern auch auf das Recht auf Austritt. Nach Bekanntgabe der rechtlichen Gegebenheiten hat das Mitglied dann 14 Tage Zeit seinen Austritt zu erklären. Bis dato bin ich auf diesen Sachverhalt nicht hingewiesen worden. Ich bitte um eine entsprechende Bestätigung des Sachverhalts."
Beweis: Anschreiben an Krankenkasse vom 02.04.2013 <<<

Um keine weitere Zeit zu vergeuden bis eine Antwort kommen könnte und dabei Gefahr zu laufen, erneute die Frist für den Kassenwechsel zu überschreiten, wurde in diesem obengenannten Anschreiben vom 02.04.2013 vorsorglich der Austritt erklärt. Eigentlich hätte man hierbei eine Anfrage vonseiten der Krankenkasse erwarten dürfen und zwar in der Form, ob die Absicht bestehen würde, entgegen den Darlegungen zu Beginn des Jahres 2013, eine Privatversicherung einzugehen. Eine solche Reaktion wurde jedoch nicht gezeigt. Überraschend war diese Passivität jedoch nicht.
Wegen der Dringlichkeit wurde aus diesem Grund am 15.04.2013 eine Klage eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheit hätte klargestellt werden müssen, dass hierfür kein Anspruch besteht. Aus dem Kontext, aber auch vom Klageschriftsatz geht dies eindeutig hervor, dass keine Absicht bestand eine Privatversicherung abzuschließen (siehe Klageschrift vom 15.04.13 <<< ), mit der Folge, dass auch keine Austrittsbestätigung erstellt werden dürfte. Die Gegenpartei, aber auch das Gericht hätte von Amts wegen die Pflicht gehabt, diese Hintergründe zu beleuchten, und auf diese Umstände hinweisen oder zumindest eine Klärung bewerkstelligen müssen. So entstand jedoch der Eindruck, dass eine solche Bescheinigung für einen Wechsel erforderlich wäre.
Hierbei wurden sogar zwei Bescheinigungen ausgestellt (siehe Austrittsbescheinigung <<<). Es steht jedoch fest, dass eine korrekte Austrittsbescheinigung eine andere rechtliche Form aufweist, wie in diesem Fall. So hätte beispielsweise der Grund und die Gesetzesgrundlage genannt werden müssen, weshalb eine solchen Bescheinigung erstellt wurde. Der fehlende Hinweis, dass eine solche Bescheinigung für den Wechsel in die Privatversicherung erforderlich sei, wurde scheinbar von der Gegenpartei und vom Richter übersehen. Obwohl solche Schriftstücke in fertigen Masken generiert werden können, wurden fertige und wichtige Textpassagen aus den beiden Schreiben scheinbar versehentlich gelöscht.

Intention des Zeitspiels <<< x

 
 
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