Im vorliegenden Abschnitt werden in Kurzform Sachverhalte dargestellt und ihre Zusammenhänge aufgezeigt, die zu einen bestimmten Ziel führen. Diese Fehlerketten haben bewirkt, dass kein rechtlich korrektes Ergebnis zustande kommen konnte. Die Fakten, die hierbei in Kurzform gehalten wurden, sind bereits in einem umfangreicheren Kontext dargestellt worden:
Ausgangspunkt:
Anspruch auf die Wiedereinsetzung des Rechtsstands sollte bestritten werden,
mit dem Ziel, dass nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist der Eintritt der
Pflichtversicherung zum 01.09.2012 bei der AOK Bestand erhält und der Wechsel
verhindert wird.
Ablehnungskonstellation fürs Gericht:
Kein Anspruch auf Wiedereinsetzung des Rechtsstands bzw. keine Bindung für DAK
Behörde unzureichend informiert / Behörde hätte ansonsten korrekt aufgeklärt
Begründung:
AOK hätte grundsätzlich korrekt aufgeklärt:
Pseudo-Beweis: Kündigungsbestätigung für Kassenwechsel zum 01.011.2012
Kasse konnte zum Teil nicht korrekt aufklären
wegen unvollständige Angaben vonseiten des Mitglieds
Pseudo-Beweis: Initiierte Schreiben der AOK zu Beginn des Jahres 2013
Diese aufgebauten Argumentationslinien wären jedoch keinen Erfolg beschieden gewesen
Diese Pseudo-Beweise hätten bei einer Klage gegen die AOK bezüglich des Anspruchs
der Wiederherstellung durchaus Probleme gemacht. Deshalb hat man sich wohl dazu
entschlossen mit Schreiben vom 28.02.2013 die Antragsfrist erneut einzuräumen.
So konnt dennoch an diese "Ablehnungs-Argumentation" festgehalten werden, weil
mehrere Fehlermöglichkeiten bestehen, die zur Fehlbewertungen führen könnten:
Mann muss die Wirkung des positiven Bescheids übersehen
Man muss das Fehlverhalten der AOK übersehen
Notfalls: Die Bindungswirkung für die DAK in Frage stellen
(Verwechslung der Anspruchsgrundlage für die Wiederherstellung)
Dreimonatige Antragsfrist mit Wirkung zum 01.06.2012 von der AOK eingeräumt
Ablehnungskonstellation für die DAK:
Gründe zur Ablehnung der Mitgliedschaft zum 01.06.2012:
A) Rückwirkende Krankenversicherung
B) 18 Monatsfrist
C) Austrittsbescheinigung
D) Wiederherstellungsanspruch
E) Bindungswirkung
Fehlerpotential:
zu B) DAK sieht die Vorgaben der 18 Monatsfrist als nicht erfüllt.
Fehlerquelle:
Austrittsbescheinigung der AOK war fehlerhaft erstellt worden
zu C) Austrittsbescheinigung hat keine Relevanz für den Wechsel
Fehlerquelle:
Erstellung einer Austrittsbescheinigung durch die AOK, obwohl
hierfür keine Relevanz bestand. Eine solche Bescheinigung belegt
nicht, den Wiederherstellungsanspruch. Dennoch wurde im
Rahmen eines Klageverfahrens, die Rechtmäßigkeit suggeriert.
zu E) Gericht sieht keine Bindungswirkung für die DAK
Fehlerquelle:
AOK bestätigt zwar die Wiederherstellung des Rechtsstands, erkärt jedoch,
dass kein Antrag während der bewilligten Frist bei ihnen eingegangen sei.
Es wird hierbei suggeriert, dass für die DAK keine Bindung bestehen würde.
Grundsätzliche Fehlerquellen:
Anwendung falscher Rechtsgrundlagen Falsche Bewertung durch Verwechselung:
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nichtigkeitsklage / Nichtigkeitsfeststellungsklage
rechtswidrige Fehler / nichtige Fehler
Dokumente / Pseudo-Dokumente
Fehlbewertung bezüglich der Wirkung eines positiven Bescheids
Fehlbewertung bezüglich des Fehlverhaltens der AOK
Erforderlichkeit des Erörterungstermins zum 14.05.2014:
Startpunkt für die Etablierung des Kassenwechsels zum 01.08.2014
ohne die Möglichkeit diese Gegebenheiten relativieren zu können.
Der Weg zum Erörterungstermin
>>> Erneutes Einräumen der dreimonatigen Antragsfrist durch AOK
>>> Ausstellung der Austrittsbestätigung durch die AOK (über Klageverfahren)
>>> Jedoch keine Relevanz für Wechsel - Möglichkeit für die DAK, den Antrag zu verwerfen
>>> Verweigerung der Mitgliedschaft mit Wirkung zum 01.06.2012
>>> Kein Hinweis der AOK auf den erneuten Eintritt der Pflichtversicherung Ende Mai 2013
>>> kein Hinweis der AOK auf kommissarischen Versicherungsschutz während des Rechtsstreits
>>> Kein Erlass eines Widerspruchsbescheid durch die DAK (Stichtag: Ende August 2013)
>>> Über einem halben Jahr keine einzige Reaktion von AOK und DAK
>>> Erhebung der Klage beim SG Ulm gegen die DAK
>>> Mit Eingang der Klage, sollte der Versicherungsschutz sichergestellt werden
>>> Antrag auf einstweilige Anordnung bezügliche des Versicherungsschutzes
>>> Verändert den Klageverlauf / dass noch kein Klagerecht besteht wird übersehen.
>>> Führte zu einer falschen Vorabbewertung des Gerichts und führt zum
>>> Erörterungstermin (Einleitung eines Kassenwechsels / Summ. Prüfung)
Fehlbewertung bezüglich der Pseudo-Mitgliedschaft zum 01.08.2014
>>> Probleme bei der Zusendung der Post.
>>> Folge: Fehlbewertung des Gerichts konnte nicht korrigiert werden
>>> Folge: Aussagen der AOK konnten nicht relativiert werden
>>> Folge: Ermittlungen der Polizei - Diffamierungspotential
>>> Folge: Keine Ladung zum Erörterungstermins
>>> Folge: Zustellung der Pseudo-Dokumente durch das Gericht
>>> Folge: Pseudo-Dokumente gelangen in die Kassen-Unterlagen
>>> Folge: Pseudo-Urteil (jedoch ohne jegliche Basis)
>>> Folge: Fehlerbewertung bezüglich der Mitgliedschaft in der Berufung
Einfluss von Fehlern bzw. von Fehlverhalten auf den Ablauf der KlageWährend des Rechtsstreits mit der DAK hatte die AOK kommissarisch den Versicherungsschutz übernommen. Dieser Sachverhalt wurde jedoch vonseiten der AOK nicht dargestellt. Bei korrektem Verhalten der AOK, wäre ein solcher Rechtsschutzantrag überhaupt nicht gestellt worden. Oder es wäre vonseiten des Gerichts korrekt gehandelt worden. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung bezüglich des Versicherungsschutzes hätte mangels Rechtsschutzbedarfs schon aus formalen Gründen abgewiesen werden müssen.
Dies wurde hierbei übersehen. Dies hätte einen gravierenden Einfluss auf den Verfahrensablauf gehabt:
Eine Vorab-Bewertung wäre deshalb nicht erforderlich gewesen. Auch eine summarische Prüfung der Rechtslage war somit nicht notwendig. Ein Erörterungstermin wäre deshalb nicht erforderlich gewesen. Die Rechtspositionen der Parteien hätte im Vorverfahren durch den Schriftverkehr geklärt werden können. Deshalb hätte als Streitgrundlage der Erlass eines Widerspruchsbescheids umgehend angemahnt werden müssen, zumal ohne einen solchen Bescheid, kein Klagerecht bestand bzw. als Untätigkeitsklage hätte abgehandelt werden müssen.