Resümee - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Zunächst muss klargestellt werden, dass ein freiwillig versichertes Mitglied bzw. ein Selbstzahler in einer gesetzlichen Krankenkasse verpflichtet ist, alljährlich Angaben über seine jeweils aktuelle finanzielle Situation zu machen, um hierdurch den Mitgliedsbeitrag bestimmen zu können. Es gibt jedoch immer wieder Menschen, die wegen Lebenskrisen oder anderweitigen Problem sich nicht so rechtskonform verhalten und es versäumen, entsprechende Angaben zu machen. Es gab deshalb bereits über viele Jahre eindeutig rechtskonforme Verfahren, wie die Kassen in solchen Fällen zu handeln haben. Dies sollte sich jedoch ändern. Mit der Inkraftretung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zum 01.01.2009 hatte der GKV-Spitzenverband bereits einige Veränderung der Regeln durchgeführt, in der Form, dass bestimmte gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 4 SGB V, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur für die Gruppe der hauptberuflich gewerbetreibenden Mitglieder galt, in den Beitragsverfahrensgrundsätze auf alle anderweitigen Gruppen ausweitet wurden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gab es hierbei keinen Übertragungsfehler. 


Zusammenfassend darf festgestellt werden:
Um eine Rückerstattung überbezahlte Beiträge in Höhe von über 1500 € zu verweigern zu können, wurde Ende des Jahres 2009 zur Begründung von einem Mitarbeiter angeführt, dass sich die hierzu geltenden Regelungen verändert hätten. Die Hinweise auf die Willkürhandlung und auf die Unverhältnismäßigkeit eines solchen Regelwerks, wurde abgetan. Und tatsächlich wurde diese rechtliche Bewertung von einer Reihe von Fachleuten, wie Staatsanwälte, aber auch von Richtern geteilt.
 
 
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