Diese Konstellation konnte nur deshalb entwickeln, weil die Zielperson durch einen fadenscheinigen Vorwand, im Jahre 2009 als hauptberuflich Gewerbetreibender geführt wurde. Hierdurch wurde sein Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt, mit der Folge, dass der höchste Beitragssatz gefordert und über einige Monate trotz entsprechender Interventionen vom Konto abgebucht wurden. Nach Klärung der Sachlage und entsprechender Korrektur wurde der Beitrag entsprechend angepasst, jedoch eine Rückerstattung der überbezahlten Beträge wurden verweigert. Hierbei wurde angeführt, dass eine Korrektur nur für die Zukunft möglich sei.
Vonseiten der Zielperson wurde bereits Ende des Jahres 2009 hierzu angeführt, dass die fiktive Festlegung des Einkommens auf die Beitragsbemessungsgrenze ein Willkürakt darstellen würde und dies auch unverhältnismäßig sei. Diese Konstellation hatte sich jedoch dann so entwickelt, dass sogar Strafanzeigen wegen Betrugs gestellt wurden.
Hierzu darf noch angemerkt werden, dass unter anderem auch die überbezahlten Beiträge aus dem Jahr 2009 noch zurückerstattet wurden und zwar Mitte des Jahres 2014. Grundlage hierfür war ein Urteil des BSG Ende 2013, (BSG 18.12.2013 - B 12 KR 15 /11 R - Mindestbeitrag bei unbekannter Einkommenshöhe eines Neumitglieds einer Krankenkasse) indem sinngemäß festgestellt wurde, dass der GKV-Spitzenverband Veränderungen im Regelwerk bewirkt hätte, ohne hierfür ermächtigt zu sein.