Den Versuch einen Kassenwechsel zum 01.06.2012 etablieren zu wollen, wurde zu einer rechtlichen Odyssee. Aufgrund falscher oder unvollständige Auskünfte durch die jeweiligen Krankenkassen, wurde dieses Vorhaben nicht nur erschwert, sondern auch verhindert. Es gibt jedoch das Klageverfahren, um hierbei seine Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Im vorliegenden Fall sollte das Gericht prüfen, ob die DAK zu Recht die Mitgliedschaft zum 01.06.12 verweigert hatte oder ob ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft zum 01.06.12 bei der DAK besteht.
Es musst jedoch festgestellt werden, dass dem SG Ulm schon zu Beginn des Vorverfahrens eine Reihe von merkwürdigen Fehlern unterlaufen sind. Erschwerend kam noch hinzu, dass die Klägerpartei durch besondere Ereignisse im Januar 2014 Unterlagen zum Verwaltungsakt, die als Beweise angekündigt und vorgelegt werden sollten, nicht mehr zugänglich waren. Zusätzlich kam es zu Problemen bei der Zustellung der Post. Ein ordentlicher Schriftverkehr im Vorverfahren war somit nicht möglich.
Ein erste Kardinalfehler des Gerichts bestand jedoch darin, den Mangel der Klage nicht umgehend beseitigen zu lassen, oder aber das Verfahren als eine Untätigkeitsklage zu behandeln. Schließlich hatte die DAK nach ca. 7 Monaten des Stillschweigens immer noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen, weshalb kein Klagerecht bestand.
Es wurde zwar im Rahmen des Schriftverkehrs, der im Mai 2013 geführt wurde, die beantrage Mitgliedschaft zum 01.06.2012 verweigert, jedoch ohne jegliche rechtliche Form zu wahren. So wurde auch der 3 Monatsfrist für den Erlass eines Widerspruchsbescheid keine Beachtung geschenkt.
Mit dem Eingang der Klage am 30.12.2013 hätte das Gericht die DAK auffordern müssen, einen solchen Bescheid umgehend zu erlassen und vorzulegen. Tatsächlich wurde jedoch erst am 09.07.2014 ein Widerspruchsbescheid erlassen und am 24.07.2014 vorgelegt, wobei jedoch nur auf eine unstrittige Gegebenheiten abgestellt wurde, und die keine Relevanz für den vorliegenden Fall hatte. In dieser vorhergehenden Zeitspanne von über 7 Monaten lag überhaupt kein Klagerecht vor. Diese Zeitspanne wurde vom Gericht dafür genutzt einen Erörterungstermin abzuhalten und mithilfe des Richters einen Wechsel zum 01.08.2014 zu etablieren.
Das Gericht hatte sich bereits frühzeitig und zwar Anfang März 2014 festgelegt, dass der Klage keinen Erfolg beschieden sei, und deshalb umgehend einen Vergleich angeregt. Nachfolgend werden die wesentlichen Fehlern und ihre Konsequenzen in Unterabschnitten dargestellt: