xxx Fallbeispiele: - Justiz - ein unbekanntes Wesen

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

xxx Fallbeispiele:

Nachfolgend werden einige ausgewählte Gerichtsverfahren als Beispiele näher dargestellt, die sehr befremdliche Aspekte aufzeigen. So belegen diese Verfahren, dass hierbei Umstände geschaffen wurden, die zum einen der Verlust der Eigenständigkeit zur Folge hätte und zum anderen den finanziellen Ruin der Zielperson bedeuten würde.

In einem Verfahren entwickelte sich hierbei ein unschöner Nebeneffekt. Ein Richter war der Ansicht, der Zielperson eine Betreuung einrichten lassen zu müssen, weil dieser es gewagt hatte, angeblich ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, obwohl dies gerichtlich untersagt war. Dieser Vorwurf traf jedoch nicht zu. Die Beantragung eines Befangenheitsgesuchs ist ein Rechtsbehelf, aber kein Rechtsmittel. Zwar handelt es sich bei den Rechtsmitteln auch um Rechtsbehelfe. Es gilt jedoch nicht der Umkehrschluss. Abgesehen davon gibt es legitime Möglichkeiten die Nichtzulassung von Rechtsmittel anzugreifen, beispielsweise durch eine Anhörungsrüge.

Es ist kaum zu glauben, dass allein der Versuch einen Krankenkassewechsel durchzuführen, sich zu einer Situation entwickeln konnte, die dazu führte, dass die Zielperson zu Unrecht mit Schulden in Höhe von ca. 80.000 € belastet werden konnte. Dieser Sachverhalt wird noch im Detail näher beschrieben, wobei auch die Hintergründe und Motivlagen näher dargestellt werden. Tatsache ist jedoch, dass bei diesen Aktionen der Rechtsstaat auf den Kopf gestellt wurde. Dies zeigt, dass hierbei Menschen zu Werke sind, die glauben alles tun zu können und sich dennoch immer wieder herausreden können, ohne hierbei strafrechtliche Maßnahmen fürchten zu müssen.

Ähnliche Gegebenheiten sind aufgetreten, als die Zielperson es gewagt hatte, eine rechtliche Regelung der Krankenkassen, die bei den freiwillig versicherten Mitgliedern seine Anwendung findet, als unzulässig zu bewerten (§ 240 SGB V). Es geht hierbei um eine Regelung, die es den gesetzlichen Kassen ermöglichen sollte, bei der jährlichen Festlegung des monatlichen Kassenbeitrags, das Einkommen der freiwilligen Mitgliedern auf die Beitragsbemessungsgrenze festzulegen, wenn diese es versäumt haben, entsprechende Angaben über ihre finanzielle Situation zu machen. Und dies unabhängig von der vorhergehenden bekannten finanziellen Situation. Somit wäre der Höchstsatz (ca. 690 € plus Pflegeversicherung) zu zahlen, ohne nachträglich nach Klärung eine Rückerstattung der überbezahlten Beiträge zu ermöglichen.
Es wurde vonseiten der Zielperson dargestellt, dass eine solche Regelung, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen das Willkürverbot und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, in der Form das Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Vonseiten der Gerichte wurden diese Verletzungen nicht gesehen. Eine solche Regelung würde doch der Beitragsgerechtigkeit dienen. Ein Mitglied, welches über ein finanzielles Potential von ca. 1000 € verfügt muss deshalb gleichgesetzt werden mit einem hauptberuflich gewerbetreibenden freiwilligen Mitglied, welches über ein Einkommen von ca. 5000 € verfügt. Eine solche Bewertung ist mehr als befremdlich. Bedingt durch die lange Dauer der verschiedenen Verfahren, haben sich Beitragsforderungen und Zinsen angesammelt, die sich mittlerweile in einer Höhe von ca. 38.000 € belaufen.  

Dies sind Beispiele aus einer Vielzahl von Klageverfahren, die die Zielperson und seine Familie ausgesetzt wurden. Als Startpunkt der gerichtlichen Odyssee ist das Jahr 2009 zu nennen. Diese Gegebenheiten stehen in einem Zusammenhang mit den jahrelangen Rufmordkampagnen gegen die Zielperson als Straftäter. Schließlich wurde mit Beginn des Jahres 2008 offizielle Untersuchungen hierzu eingeleitet, die für dies Schwerkriminalität die Gefahr barg hierbei aufzufliegen. Es musste deshalb mit allen Mitteln erreicht werden, die Zielperson wie im sozialen Umfeld, auch in den Behördenbereichen in Misskredit zu bringen. Essentiell war hierbei auch, dass die Zielperson ihre Mietwohnung verlieren sollte. Ohne Konstrukte und entsprechende Klageverfahren, wäre die Erfüllung einer solchen Zielsetzung nicht möglich gewesen.
Diese große Zahl von Verfahren ist eine Sammlung, die insgesamt von drei Personen stammen. In Abhängigkeit des jeweiligen Verfahrens, war eine der Personen als Kläger oder Beklagter tangiert, wobei der Klagegegner sich zumeist um Behörden handelte.
Auf den ersten Blick entsteht für einen Außenstehende durch die große Zahl an Verfahren der Eindruck, dass es sich hierbei um Personen handelt, die immer anecken und mit jedem und allem in Streit geraten bzw. dann gleich zum Gericht rennen, zumal kein Erfolg sich hierbei einstellte. Eine Begutachtung und Überprüfung dieser Verfahren im Nachhinein, wird zum Ergebnis führen, dass gegen entsprechende Behördenentscheidungen, aber auch aus privatrechtlichen Gründen die Personen sich berechtigt zur Wehr gesetzt hatten. 
 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü