Diese Klageverfahren sind in dem Kontext zu sehen, dass die Zielperson aufgrund eines Racheakts, langjährige Hetzkampagnen und perfiden Drangsalierungsmaßnahmen ausgesetzt war. Es bestand hierbei die Absicht, diesen Menschen nicht nur als Straftäter zu denunzieren, sondern mithilfe von entsprechenden Inszenierungen und Tricks, ihn zu Unrecht belasten zu wollen, um hierdurch einen realen Eindruck eines Täters bei den Behörden vermitteln zu wollen. Trotz großer Mühen, ist es den Kriminellen über viele Jahren nicht gelungen, ein entsprechendes Szenario aufzuziehen, um das perfide Spiel starten zu können. Dies sollte sich ändern.
Aufgrund dieser beschriebenen Gegebenheiten ergab sich folgende Dilemma-Situation für die Zielperson: Entweder er verbringt den Hausmüll in die Mülltonne, wobei er mit Tricks zu Unrecht belastet wird, mit der Folge eine Wohnungsdurchsuchung hinnehmen zu müssen, wobei nicht nur Beweise für seine Unschuld verschwinden würden. Oder es erfolgen zivilrechtliche Maßnahmen vonseiten des Vermieters, der wegen der Ansammlung von Müll im Wohnbereich ihn nicht nur aus der Mietwohnung verfrachten könnte. Dank eines herbeigerufenen Amtsarztes wäre auch der Aufenthalt in der Psychiatrie gesichert.
Mit der Entscheidung aus Sicherheitsgründen zunächst den Müll zurückzuhalten, hatte umgehend zur Folge das diese Kriminellen bestimmte Behördenbereiche aktivierten. Erst durch das Scheitern dieser Aktion wurde der Vermieter auf den Plan gerufen, der ein Klageverfahren anstrengte, um Zugang zur Wohnung zu erhalten:
Auch wenn das Urteil in dieser Form der Entstehung keinen Bestand haben kann, hätte dennoch der Vermieter formal auf dieser Grundlage mit der Hilfe eines Gerichtsvollzieher seinen titulieren Anspruch geltend machen können und hätte sich Zugang zur Wohnung verschaffen können, ohne den Willen der Zielperson beachten zu müssen. Dennoch wurde die Vollstreckung, die bereits Mitte des Jahres 2011 möglich gewesen wäre, nicht durchgeführt. Das Versuch des Herausredens, die Zielperson, hätte mit Hilfe von zeitraubenden Verfahren diese Verzögerung verursacht, kann umgehend widerlegt werden. Schließlich hatten diese Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Es kann deshalb keine Zweifel geben, dass vonseiten des Vermieters Befürchtungen bestanden, auf einem solchen Urteil vollstrecken zu wollen, was verständlich ist. Deshalb wollte man die Zustimmung der Zielperson erzwingen und hat zunächst über Zwangsgeld und dann unter Androhung von Zwangshaft sich Zugang verschaffen zu wollen. Nach ca. 2 1/2 Jahren hatte sich erneut die lange Ausdauer ausgezahlt. Ohne die Vollstreckung durchführen zu müssen, wurde im Januar 2014 mit Hilfe von perfiden Tricks die Möglichkeit eröffnet, eine Räumungsklage gegen die Zielperson auf den Weg zu bringen.