Beweise - Justiz - ein unbekanntes Wesen

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Beweise

Einschüchterung
In diesem Abschnitt sind die Belege und Beweise zusammengetragen, die aufzeigen, dass ohne nachvollziehbaren Gründe, von einem Richter der Verdacht geäußert wurde, dass der Beklagte unter einer geistigen Störungen leiden könnte. Sinngemäß legt er dar, dass er sich erst ein endgültiges Urteil machen könne, wenn er sieht, wie sich der Fortgang des Verfahrens entwickelt.
Aus Sichtweise des Beklagten wird diese Darstellung als Botschaft verstanden, dass er ja keinen Fehler machen darf, ansonsten droht   die Entmündigung in Form einer Betreuung. Bereits ein solches Verhalten des Richters hätte ausgereicht, um ihn zumindest wegen Befangenheit abzulehnen. Der Beklagte hatte sich dennoch nicht von der Drohung der Entmündigung einschüchtern lassen und hat rechtmäßig gehandelt. Und dennoch wurde am 10.03.2016 angekündigt, dass das Ziel besteht, dem Beklagten eine Betreuung einrichten zu lassen. Nachfolgend sind die wichtigen Textpassagen der Schriftsätze als Beweise dargestellt. Als Links sind die entsprechende vollständige Schriftsätze aufzurufen.  


"... versucht der Beklagte zu 2) wie in der Vergangenheit auch, durch sachfremde Anträge das Verfahren gegen ihn in die Länge zu ziehen. Insbesondere vertritt er die vollkommen rechtsirrige Auffassung, das Gericht könne die vorliegende Klage als unzulässig abweisen, da er seitens der Klägerin nicht in Verzug gesetzt worden sei. Von diesem Hintergund sei auch ein Termin obsolet, so dass der Verhandlungstermin aufzuheben sei. Nachdem der Termin nicht aufgehoben wurde teilte der Kläger-Vertreter mit, dass der Beklagte zu 2) entsprechend seiner früheren Handlungen nun den erkennenden Richter ablehnen werde, dies würde zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, so dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) abzutrennen war. Das Verfahren gegen die nicht vertretene Beklagte zu 1) kann damit ungehindert seinen Fortgang nehmen." .............
"Daneben ist je nach Fortgang des Verfahrens zu prüfen, ob der Beklagte zu 2) prozessfähig ist oder unter einer geistigen Störung leidet, welche zu einer Geschäftsunfähigkeit geführt hat...."


Selbst wenn eine rechtliche Fehlbewertung vonseiten des Beklagten vorlag, gibt es dennoch keine Rechtfertigung, für eine solche Äußerung bzw. für einen solchen Verdacht. Merkwürdig ist jedoch, dass der Richter hierbei zusätzlich auf folgendes abstellt:


"... Ohne Belang ist auch, dass der Beklagte gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Darmstadt erneut Rechtsmittel eingelegt hat, denn jenes Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist lediglich die Rechtsbeschwerde zulässig. § 133 GVG, sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat, dies ist nicht der Fall, so dass der die Befangenheit ablehnende Beschluss bestandskräftig ist und der Dezernent nicht daran gehindert war, den angegriffenen Beschluss zu erfassen."


"... Im Übrigen teile ich Ihnen, unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 27.01.2016, Az: XII ZB 519/15 mit, dass ich nunmehr die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Lampertheim von Ihnen nur kostenverursachenden, unbegründeten Anträgen unterrichten werde, mit dem Ziel eine Betreuung einrichten zu lassen. ... "

 
 
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