In diesem Bereich, werden einige Beweise herangezogen, die belegen in welcher Art und Weise Gericht und Gegenparteien in diesem Fall agiert haben. Diese Absurditäten können kaum übertroffen werden:
"...Denn jedenfalls wurde ihre Mitgliedschaft bei Ihnen wohl nie wirksam beendet.
Denn entweder war die Antragstellerin ab dem 01.06.2012 gemäß §.... bei Ihnen freiwillig weiter versichert, weil sie Ihnen zu keiner Zeit den für die Wirksamkeit eines Austritts nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V erforderlichen Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt hat...."
"Von der Beigeladenen wurde am 28.02.2013 nochmals eine dreimonatige Antragsfrist für eine freiwillige Versicherung ab 01.06.2012 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zugestanden. Ein entsprechender Antrag wurde von der Klägerin jedoch nicht gestellt."
"Sie haben am 30.12.2013 Ihre Mitgliedschaft bei der AOK Baden-Württemberg zum 28.02.2014 gekündigt. ..."
"... mit Klage vom 15.04.2013 beantragt die Klägerin das Ende der Mitgliedschaft bei der AOK Ulm Biberach und eine Austrittserklärung zum 31.05.2012. Mit Datum vom 15.04.2013 wurde das Ende der Mitgliedschaft zum 31.05.2012 bestätigt.
Wir gehen davon aus, dass sich das Klageverfahren somit erledigt hat.."
".... Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin entstandene Verfahrenskosten zu übernehmen. "
"Des Weiteren wurde beantragt, die Beklagte zu verpflichten, Ihre Klageabweisung zu begründen. ... Es besteht auf jeden Fall die Pflicht rechtliche Grundlagen vorzutragen, um der Klägerin das Recht und die Möglichkeit einzuräumen, diese rechtlichen Darlegungen der Beklagten wiederlegen zu können. Dieses Recht wird der Klägerin durch die Vorgehensweise der Beklagten genommen.