Nach einer Zeitspanne von ca. 6 Monaten des Schweigens vonseiten der DAK, wurde am 30.12.2013 Klage gegen diese Krankenkasse beim zuständigen Sozialgericht erhoben, obwohl zu dem Zeitpunkt noch kein Klagerecht bestand, wie der nachfolgend beschriebene Sachverhalt aufgezeigt:
Eigentlich hätte man erwarten müssen, dass mit Eingang der Klage das Gericht umgehend die Krankenkasse DAK auffordern würde, bis spätestens Ende März 2014 ein Widerspruchsbescheid zu erlassen, jedoch nicht nur um den Mangel der Klage zu beheben. Es ging auch darum im Rahmen der summarischen Prüfung, die Argumente der Parteien im schriftlichen Vorverfahren heranziehen und prüfen zu können.
Als ein wichtiger Eckpunkt in diesem Verfahren, stellt die vorab rechtliche Bewertung des Richters dar. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit noch vor Klageerhebung, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Rechtsschutz zu erhalten. Aus diesem Grund wird vonseiten des Gerichts zunächst eine summarische Prüfung der Rechtslage durchgeführt:
Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, wurde vonseiten des Gerichts in mehrfacher Sicht entsprechende Fehlbewertungen vorgenommen. Dies ist auch nicht erstaunlich, wenn das Gericht eine Prüfung durchführt, ohne richtig die Faktenlage zu kennen und dabei auf eine Stellungnahme von allen Parteien verzichtet. Nachfolgend wird auf die relevante Rechtsfrage abgestellt:
Stattdessen wurde jedoch zum 14.05.2014 ein Erörterungstermin anberaumt, wobei die klagende Partei hierzu nicht geladen wurde. Die Ladung sei nicht zustellbar gewesen. Das Gericht wurde jedoch mit Schreiben vom 09.05.2014 wegen des Ablaufs des Nachsendeauftrags über die aktuelle Anschrift in Kenntnis gesetzt. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, den Termin zu verschieben und die Klagepartei zu laden. Trotzdem an dem Termin festzuhalten, stellt ein gravierender Verstoß gegen die Verfahrensordnung da. Es darf noch angemerkt werden, dass auch beim Erörterungstermin die rechtlich relevanten Sachverhalte in Form des Wiederherstellungsanspruchs keine Beachtung fanden, wie nachfolgend aufgezeigt wird:
Wie hierbei aufgezeigt werden konnte, sollte mit allen Mitteln versucht werden, einen Wechsel zum 01.08.2014 zu etablieren. Hierbei bediente man sich einer Methode, indem eindeutige Verhaltensweise und Absichten der klagende Partei in einer Form verfremdet und fehlinterpretiert wurden, um zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen. Es gibt zwar die Möglichkeiten der Auslegungen, diese müssen jedoch sachbezogen sein und dürfen schon gar nicht rechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen wie in diesem Fall geschehen. Eine Klage dient zu dem Zweck unterschiedliche Rechtspositionen auf Rechtmäßigkeiten überprüfen zu lassen und stellt keine konkludente Kündigungserklärung dar, nur weil man dies so braucht und dies erforderlich ist. Eine solche Praxis würde bedeuten, dass gleichgültig, wie eine Partei sich verhält, dank der Auslegungsmöglichkeit, dies stets in dem Sinne interpretiert werden könnte, wie man es für eine bestimmte Zielsetzung brauchen würde. Die Ablehnung eines Wechsels zu einem bestimmten Zeitpunkt, wird dann umfunktioniert in eine Bejahung. Sie haben doch den Wechsel gewollt, richtig, jedoch nicht zu dem Zeitpunkt.
Neben diesen Aspekten hatte...
Ablehnung des Befangenheitsantrags <<<
Erst am 09.07.14 (zugestellt am 24.07.2014) nach über einem halben Jahr wurde ein ablehnender Widerspruchsbescheid vom Widerspruchsausschuss erlassen. Die Absurdität bestand darin, dass die Gründe, die vom Ausschuss vorgetragen wurden auf einen Sachverhalt abstellten, der absolut unstrittig ist. Das der Gesetzgeber eine rückwirkende Mitgliedschaft nicht vorgesehen hat, wurde zu keiner Zeit bestritten bzw. sollte auch nicht widerlegt werden. Bereits bei dem Versuch im April 2013 einen Kassenwechsel mit Wirkung zum 01.06.2012 durchzuführen, wurde darauf verwiesen, dass es sich hierbei um keine Rückwirkung, sondern bei dieser Art von Verwaltungsakt um die Wiederherstellung des Rechtsstands handeln würde. Unklar bleibt, weshalb diese Darlegung nicht im Widerspruchsbescheid erscheint. Jedoch immerhin wurde auf die Klagemöglichkeit hingewiesen, nachdem die Klage bereits über einem halben Jahr eingereicht worden war.
Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass hierbei zum einen Argumente vorgetragen werden, die unstrittig sind oder diese beinhalten gravierende Rechtsfehler. Bei der Gesamtschau des vorliegenden Sachverhalts drängt sich der Verdacht auf, dass kein großer Wille zum Austausch der Argumente besteht, um die tatsächliche Rechtsfrage klären zu wollen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass mit allen Mitteln eine Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt etabliert werden sollte, die von der klagende Partei abgelehnt wurde. Weshalb die erforderlichen rechtlichen Vorgaben sehr kreativ realisiert werden mussten. Hierbei wurde das Klageumfeld bzw. der Klagekontext in einer Art und Weise verändert, dass ein vom Gericht modifizierter Klageantrag zur Anwendung kommen konnte. Nachfolgend wird im Detail dieser Sachverhalt dargestellt: